Geschäftsordnung des Kreistages Pfaffenhofen a.d.Ilm

§ 1 Umfang und Verwaltung des Landkreises

(1) Die Verwaltung des Landkreises erstreckt sich auf alle auf das Kreisgebiet (Art. 7 LKrO) beschränkten öffentlichen Aufgaben, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt (Art. 4 LKrO).

(2) Die Verwaltungstätigkeit im Landkreis muss mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Bayerischen Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein (Art. 50 LKrO).