Grundsicherungsleistungen im Alter
Allgemeines
Antragsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Allerdings stehen Leistungen der Grundsicherung nur dann zu, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken und auch Vermögen nicht einzusetzen ist.
Wenn der Antragsberechtigte mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 Euro jährlich).
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.