Grundsicherungsleistungen im Alter
Unterhalt
Nach dem GSiG bleiben Unterhaltsansprüche des Grundsicherungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern grundsätzlich unberücksichtigt, sofern deren steuerrechtliche Einkünfte unter dem Betrag von 100.000 Euro jährlich liegen. Das Einkommen mehrerer Kinder wird nicht zusammengerechnet. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einkommensgrenze von 100.000 Euro erreicht oder überschritten wird, sind die Daten der betreffenden Person anzugeben.